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Urteil zur Vergabe eines Schilderprägeraums


Ein Landkreis hatte einen Raum für eine Schilderprägewerkstatt an eine Werkstatt vergeben. Nach vergaberechtlicher Prüfung war der Landkreis berechtigt, ohne Ausschreibung den einzigen Schilderprägeraum im Gebäude des Landratsamts an die Werkstatt zu vermieten. Gegen diese Vermietung richtete sich in einem seit längerer Zeit abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren ein gewerblicher Schilderpräger. Ein weiterer gewerblicher Schilderpräger erhob eine Feststellungs- und Unterlassungsklage vor dem Landgericht. Rechtsschutzziel war, dem Landkreis zu untersagen, ohne vorherige Ausschreibung Räume für Schilderpräger an eine Werkstatt zu vermieten.

Gegen das >>Urteil<< legte der gewerbliche Schilderpräger Berufung ein. Auch dieses Berufungsverfahren wurde, wie alle anderen Verfahren, gewonnen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden datiert vom 12.09.2006 und trägt das Aktenzeichen 786/06 Kart.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Frank Rössler
Rechtsanwälte Kahlert Padberg, Lampestraße 9, 04107 Leipzig


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