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Bundesrat stimmt Sicherung der Werkstattentgelte und gesetzlicher Neuregelung zur Finanzierung von WRD zu
In seiner Sitzung vom 3. Juli 2020 stimmte der Bundesrat sowohl der Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) als auch der gesetzlichen Neuregelung zur Finanzierung von Werkstatträte Deutschland (WRD) zu.

Sicherung der Werkstattentgelte

Erfreulicherweise wurde einer Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung zugestimmt und eine Regelung zur Sicherung der Werkstattentgelte aufgenommen. Mit der Änderung der Verordnung verzichtet der Bund auf die Hälfte seiner Einnahmen des Jahres 2020 aus der Ausgleichsabgabe. Hierbei handelt es sich um rund 70 Millionen Euro.

Das Geld verbleibt in den Ländern und wird dort an die zuständigen Integrationsämter weitergeleitet. Diese sollen das Geld an Werkstätten und andere Leistungsanbieter verteilen, die nicht (mehr) in der Lage sind, die Entgelte der Beschäftigten zu zahlen. Die Integrationsämter entscheiden in eigener Verantwortung über die erforderliche Höhe der Leistungen und auch über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise, die von den Werkstätten zur Begründung ihrer Anträge vorzulegen sind. Auch kann die Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden, die nach § 12 Absatz 6 WVO von den Werkstätten verlangen können, dass die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung offengelegt werden.

Das Geld ist zweckgebunden. Es darf nur zur Sicherung der Entgelte der Beschäftigten und ausschließlich im Jahr 2020 verwendet werden.

Die Verordnung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Die Bundesratsdrucksache finden Sie hier externer Link.

Gesetzliche Neuregelung zur Finanzierung von WRD

Die Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) erfolgt im Rahmen der Richtlinie über die „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“.

Die Finanzierung von WRD wird künftig über die Träger der Eingliederungshilfe geregelt. Dies bedeutet, dass WRD finanzielle Mittel direkt von den Eingliederungshilfeträgern (ohne den bisherigen Umweg über die Werkstätten) erhält.

Die Höhe der Finanzierung orientiert sich an der Empfehlung, welche die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ihren Mitgliedern für die Jahre 2020 und 2021 ausgesprochen hat. Sie beträgt 1,60 Euro pro Beschäftigtem im Arbeitsbereich pro Jahr. Dieser Betrag wird einer „Dynamisierung“ unterzogen, die zu einer jährlichen Anpassung des Betrages führt. Hierzu gelten die gleichen Regelungen, wie für die Dynamisierung der Ausgleichsabgabe gelten, die im SGB IV geregelt ist.

Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass die Finanzierung von WRD kein vergütungsrelevanter Bestandteil der Kostensatzverhandlungen von Werkstätten mit den zuständigen Leistungsträgern mehr sein wird.

Weitere Informationen finden Sie hier externer Link 
 


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