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Steuerliche Einschätzung des Zweckbetriebs
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: "§68 AO 1977 ist gegenüber §65 AO 1977 als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Betriebes als Zweckbetrieb gem. §68 Nr. 3 Alternative 2 AO 1977 nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt."

Mit seiner bemerkenswerten Entscheidung am 04.06.2003 - Az I R 25/02 - hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs für die Praxis bedeutsame Maßstäbe und Leitlinien zur steuerrechtlichen Anwendung und Auslegung des § 68 Nr. 3 Alternative 2 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgestellt.

Es geht darum, ob und unter welchen Voraussetzungen arbeitstherapeutische Betriebe steuerbegünstigte Zweckbetriebe oder aber voll steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, wenn sie entgeltliche Lieferungen und/oder Leistungen an dritte Auftraggeber ausführen, damit in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben stehen und dabei, wie zum Beispiel oft im Bereich der psychiatrischen Vor- und Nachsorge, aber auch darüber hinaus, als Arbeitnehmer nicht nur betreute Klienten sondern, im Leistungsprozess mitwirkend, auch gesunde, voll leistungsfähige Mitarbeiter beschäftigen.

Der Unterschied Zweckbetrieb/steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von erheblicher Bedeutung: Der Zweckbetrieb ist von den Ertragsteuern befreit und berechnet für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen unterliegt mit etwaigen Gewinnen den Ertragsteuern (KöSt/ GewSt), und er muss für seine Umsätze den vollen Umsatzsteuersatz von 16% berechnen.

In der Vergangenheit führten derartigen Sachverhalte, zumal nach steuerlichen Betriebsprüfungen, nicht selten zum Streit zwischen gemeinnützigen Organisationen und der Steuerverwaltung. Letztere machte zum Beispiel geltend, wegen gegebener Wettbewerbssituation zu gewerblichen Betrieben sei im Hinblick auf die sogenannte Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO 1977 der Zweckbetriebscharakter des Betriebes der gemeinnützigen Organisation nicht anzuerkennen. Oder es wurde, anknüpfend eine Formulierung des BFH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995, auch darauf abgestellt, da "nicht nur Klienten mit den Arbeiten beschäftigt würden", komme eine Anerkennung als gemeinnütziger Zweckbetrieb nicht in Betracht. Betriebsprüfungen mit derartigen Ergebnissen waren wegen der daraus regelmäßig abgeleiteten hohen Steuernachforderungen für die betroffenen Organisationen oft existenzbedrohend.

Mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 04.06.2003 hat der BFH zu der bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eher stiefmütterlich behandelten Vorschrift des § 68 Nr. 3 Alternative 2 AO demgegenüber klargestellt: Die Bestimmung hat Vorrang vor § 65 Nr. 2 und 3 AO. Führt die Würdigung der Gesamtumstände des einzelnen Falles zu dem Ergebnis, dass die betreffende gemeinnützige Organisation mit ihrem auf die Integration hilfsbedürftiger Menschen abzielenden Betrieb ausschließlich diesem satzungsmäßigen Ziel dient, so ist der Betrieb gemeinnütziger Zweckbetrieb. Die Würdigung hat dabei unter Berücksichtigung dessen zu erfolgen, was für die angestrebte Integration der Sache nach geboten bzw. erforderlich ist. Wenn der Zweckbetrieb dabei wettbewerblich nach außen in Erscheinung tritt und/oder im gebotenen Umfang auch gesunde, voll leistungsfähige Mitarbeiter, zum Beispiel als Anleiter, beschäftigt, ist das gleichwohl nicht "steuerschädlich".

Die zunächst als Gerichtsbescheid ergangene Entscheidung des BFH wirkt inzwischen als rechtskräftiges Urteil.

- Siegfried Neumann-
Rechtsanwalt und
Steuerberater
Trift 18
29221 Celle
Tel. 05141-902630
E-Mail: stb.neumann@datevnet.de


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