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Stellungnahme zum Teilhabestärkungsgesetz
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz möchte die Bundesregierung die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft mit weiteren Maßnahmen stärken.

Die BAG WfbM positioniert sich im Rahmen der Stellungnahme zu drei aus Sicht der Werkstätten relevanten Themenfeldern:

Der Referentenentwurf zum Teilhabestärkungsgesetz regelt die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe und sieht dabei vor, dass das übergeordnete gesetzgeberische Ziel – keine Veränderung des leistungsberechtigten Personenkreises – nur durch eine Neufassung des § 99 SGB IX erreicht werden kann. Dem schließt sich die BAG WfbM an.

Auch die Einführung des neuen § 37a SGB IX wird von der BAG WfbM begrüßt. Dieser sieht sowohl eine ausdrückliche Verpflichtung der Leistungserbringer zu Gewaltschutzmaßnahmen in Einrichtungen als auch eine Hinwirkungspflicht der Leistungsträger gegenüber den Einrichtungen zur Umsetzung des Schutzauftrages vor.

Schließlich soll durch das Teilhabestärkungsgesetz das Budget für Ausbildung ausgeweitet werden. Es ist sehr zu begrüßen, dass künftig auch Personen, die Leistungen nach § 58 SGB IX (Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt) beziehen, die Möglichkeit gegeben wird, ein Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX in Anspruch zu nehmen. Allerdings fordert die BAG WfbM, dass es auch möglich sein muss, einen nach Landesrecht geregelten anerkannten (dualen) Ausbildungsgang zu absolvieren oder Zugang zu anderen Tätigkeiten und Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung in privaten oder öffentlichen Betrieben oder in Dienststellen im Rahmen eines Budgets für Ausbildung zu erhalten.

Den Referentenentwurf zum Teilhabestärkungsgesetz finden Sie hier externer Link.

Die Stellungnahme der BAG WfbM finden Sie hier externer Link.


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