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20 Jahre WMVO - Die Digitalisierung hält Einzug
Die Coronavirus-Krise und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitswelt machen auch vor der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) nicht halt. Mit den in 2020 und 2021 eingeführten Regelungen hält die Digitalisierung im Jubiläumsjahr Einzug in die Arbeit der Werkstatträte und Frauenbeauftragten.

Digitale Arbeit von Werkstattrat und Frauenbeauftragten
Im Zuge der Coronavirus-Krise wurde mit § 40a WMVO übergangsweise die Möglichkeit eingeführt, dass Sitzungen des Werkstattrates per Video- und Telefonkonferenz erfolgen können. Dies war für Werkstatträte, die vielerorts von Betretungsverboten, Quarantäne-Regelungen und Infektionsschutzmaßnahmen betroffen waren, nicht nur ein Novum, sondern auch eine Notwendigkeit, um ihre Tätigkeit während der Pandemie fortsetzen zu können.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz werden diese Regelungen nun dauerhaft in § 33 WMVO übernommen. Parallel zu den Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz wurden die Regelungen in der WMVO von Anfang an - jedenfalls teilweise - mitgedacht.

Die bereits bestehenden Regelungen in der WMVO zum Ablauf der Werkstattratssitzungen sollen ergänzt werden. Die Präsenzform bleibt danach grundsätzlich bestehen, kann aber um die Teilnahme oder vollständige Durchführung einer Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erweitert werden. Wenn ein Werkstattrat über die Coronavirus-Krise hinaus digitale Sitzungen abhalten will, muss der Werkstattrat hierzu seine Geschäftsordnung ändern.

Auch die Arbeit der Vermittlungsstelle wird digitaler. Der § 6 Absatz 2 WMVO wird dahingehend ergänzt, dass die Beschlüsse der Vermittlungsstelle nun elektronisch abgefasst und unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch den Vorsitzenden unterschrieben werden können.

Zugang zu digitaler Kommunikation
Keinen Weg aus der COVID-19-Übergangsphase hat die Regelung des § 40a Absatz 2 WMVO gefunden: Eine digitale Werkstattversammlung sollte nur ausnahmsweise für 2020 ermöglicht werden. Auch für Betriebsversammlungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz galt dies nur temporär. Fraglich ist, ob nicht gerade Menschen mit Behinderungen, die zum Beispiel aufgrund einer Mobilitätseinschränkung oder behinderungsbegründeter Teilzeitarbeit, zumindest teilweise von digital durchgeführten Werkstattversammlungen in besonderer Weise hätten profitieren können.

Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kommt es nun vor allem auch auf die tatsächlichen Möglichkeiten und die digitale Ausstattung und Befähigung der Beschäftigtenvertretungen an, damit diese die digitalen Wege der Kommunikation auch gut beschreiten können. Beide Aspekte, also Ausstattung und Befähigung, sind Teil der Arbeit von Werkstattrat und Frauenbeauftragten. Als solche muss die Werkstatt hierfür die Kosten tragen und der Leistungsträger diese refinanzieren. Leider muss man feststellen, dass die Refinanzierung beider Beschäftigtenvertretungen noch nicht überall auskömmlich gesichert ist.

Sicherung der Finanzierung Werkstatträte Deutschland
Ganz anders stellt sich dabei die Entwicklung der Finanzierung der Werkstatträte auf Bundesebene dar. Am Ende eines langen Diskussionsprozesses wurde für die Finanzierung der Arbeit der bundesweiten Interessenvertretung der Werkstatträte –  Werkstatträte Deutschland e.V. (WRD) –  im Sommer 2020 mit einer Ergänzung des § 39 Absatz 4 WMVO endlich eine Lösung gefunden.

Die Finanzierung von WRD wird künftig über die Träger der Eingliederungshilfe geregelt. Die Höhe der Finanzierung orientiert sich an der Empfehlung, welche die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) ihren Mitgliedern für die Jahre 2020 und 2021 ausgesprochen hat. Dieser Betrag wird einer „Dynamisierung“ unterzogen, die zu einer jährlichen Anpassung des Betrages führt. Hierzu gelten die gleichen Regelungen, die auch bei der Dynamisierung der Ausgleichsabgabe gelten, die im SGB IV geregelt sind.

Es bleibt zu hoffen, dass sich hieran auch eine Regelung zur Finanzierung der Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene anschließen wird.

Briefwahl
Auch die in diesem Jahr erfolgte Einführung der Briefwahl bei Wahlen der Frauenbeauftragten und der Werkstatträte im neuen § 40b WMVO hat ihren Ursprung in der Coronavirus-Krise. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Wahlen im Jahr 2021, solange die pandemische Lage von nationaler Tragweite besteht, durchgeführt werden können. Der Wahlvorstand kann die Stimmabgabe mittels Briefwahl ermöglichen. Auf diese Weise haben alle Wahlberechtigten, unabhängig von ihren persönlichen Infektionsrisiken, die Möglichkeit, an der Wahl teilzunehmen.

Welche Entwicklungen die Arbeit von Werkstatträten und Frauenbeauftragten und die WMVO aus rechtlicher Perspektive in Zukunft noch nehmen werden, bleibt abzuwarten.

Anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung veröffentlicht die BAG WfbM in loser Folge Artikel zur Entwicklung der Verordnung. Lesen Sie hier mehr zur Entstehung der WMVO externer Link. Hier erfahren Sie mehr über den Einfluss des BTHG externer Link auf die WMVO.


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