Politik 14.06.21
20 Jahre Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Am 25. Juni 2021 wird die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) 20 Jahre alt. Bei diesem Jubiläum wird allerdings oft vergessen, dass es ganze 21 Jahre brauchte, bis die Errungenschaft einer gesetzlichen Regelung für die Mitwirkung von Werkstattbeschäftigten realisiert war.

1980 trat die Werkstättenverordnung (WVO) in Kraft. Darin war zum ersten Mal die Pflicht der Werkstätten zur „Einräumung angemessener Mitwirkung“ für Werkstattbeschäftigte geregelt. In der Folge gab es verschiedene Formen der Mitwirkung in einigen deutschen Werkstätten, darunter auch schon erste Werkstatträte.

Das Bundesministerium für Arbeit gründete 1987 eine Arbeitsgruppe, die sich weiter mit dieser Thematik befassen sollte. Es wurde ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, aus dem sich der Vorschlag einer „Regelung der Mitwirkung der Behinderten in Werkstätten für Behinderte“ entwickelte. Aufgrund der Ergebnisse dieser Studie wurde 1996 das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) geändert. Der § 54c SchwbG enthielt nun die ersten – wenig konkreten – Regelungen über die Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von Werkstätten. Dabei wurde auch der Begriff „Werkstattrat“ zum ersten Mal in einem Gesetz erwähnt. Durch ihn sollten Werkstattbeschäftigte „unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit […] in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit[wirken]“. Hiermit wurde auch der Grundstein für die WMVO gelegt, indem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt wurde, „… durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Fragen, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit des Werkstattrates, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, sowie Art und Umfang der Mitwirkung“ zu regeln.

Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe fördern
Diese Rechtsverordnung wurde 2001 als Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) geschaffen. In den Entwurf gingen verschiedene Vorschläge ein: So zum Beispiel die „Mustersatzung für die Mitwirkung von Werkstatträten in der Werkstatt für Behinderte“ der Bundesvereinigung Lebenshilfe aus dem Jahr 1994, die „Mustersatzung für Werkstatträte in den Werkstätten für Behinderte“ des Verbandes evangelischer Einrichtungen für Menschen mit geistiger und seelischer Behinderung e. V.,  der „Entwurf einer Mitbestimmungsordnung für Werkstätten für Behinderte“ des Bundesverbands für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. aus dem Jahr 1997 sowie die Stellungnahme der BAG WfbM vom 16. Dezember 1998.

Die WMVO wurde danach fünf Mal geändert. Zunächst blieb sie aber 15 Jahre in ihrer Ursprungsfassung bestehen. Sie war damals bereits sehr weitreichend und enthielt bereits viele der heute noch geltenden Regelungen, wie beispielsweise die Vermittlungsstelle. Dabei nahm und nimmt sie immer noch viele Anleihen beim Gesetz über die Schwerbehindertenvertretungen und bei den Regelungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Ihr Ziel: „Die Verordnung stellt einen wichtigen Beitrag […] dar, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen Geltung zu verschaffen.“ (BR-Drucks. 378/01, S. 1; 21. Mai 2001)

Wachsende Bedeutung der Selbstvertretungsgremien
Der Werkstattrat ist heute in jeder Werkstatt bekannt und ein fest integriertes Gremium. Anfangs hatten es die damaligen Werkstatträte allerdings oft noch schwer. Bei einem Vergleich können rückblickend viele Parallelen gezogen werden zwischen den Anfangsschwierigkeiten der ersten Werkstatträte und denen der heutigen Frauenbeauftragten. Berichte und Studien aus der Anfangszeit der Verordnung zeigen, dass die Werkstatträte zu Beginn ihrer Tätigkeiten oftmals nur eine geringe Bedeutung hatten. Als Hauptproblem galt mangelndes Wissen darüber, wie ein Werkstattrat arbeiten kann. Hinzu kamen rechtliche Fragen und Haftungsfragen, die heute geklärt sind.

Ähnlich wie bei den Frauenbeauftragten, gab es auch damals einerseits Werkstätten, die dem neuen Gremium noch skeptisch gegenüber waren und mit Unsicherheit reagierten. Auf der anderen Seite gab es aber auch viele Werkstätten, die bereits vor einer gesetzlichen Verpflichtung Werkstatträte implementierten und gute Erfahrungen bei der Zusammenarbeit machten.

Der Werkstattrat gewann im Laufe der Zeit zunehmend an Bedeutung und diese wurde im Rahmen der letzten Änderung sogar noch einmal vergrößert. Die WMVO ist bis heute, 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, europaweit einzigartig. In keinem anderen Land gibt es diesen gesetzlichen Anspruch von Werkstattbeschäftigten auf eine Interessenvertretung gewählt aus ihrer Mitte.

Anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung veröffentlicht die BAG WfbM in loser Folge Artikel zur Entwicklung der Verordnung. Lesen Sie hier mehr über die Veränderungen durch das BTHG externer Link. Hier erfahren Sie mehr über den Einzug der Digitalisierung externer Link in die WMVO.


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