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Häusliche Krankenpflege auch in der Werkstatt möglich
Der Gesetzgeber hat die Orte genau benannt, an denen die häusliche Krankenpflege stattfinden kann. Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind beim Haushaltsbegriff erweitert worden. Sie wird außer im Haushalt oder der Familie der zu pflegenden Person auch an einem sonstigen geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten erbracht. Auf diese Änderung im GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung) wies am 04.07.2007 noch einmal ausdrücklich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben hin (IVc 1 – 47272/3).

§ 37 SGB V wurde entsprechend geändert

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfaßt verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. ....

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

......................

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuß legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1.

(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 11)


Durch den Verweis auf § 10 Werkstättenverordnung ist die Werkstatt jedoch nicht aus der Pflicht entlassen, grundsätzlich auch zur medizinischen Betreuung über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der behinderten Menschen gerecht werden.

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 16. Februar 2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2000; Nr. 91: S. 8 878, in Kraft getreten am 14. Mai 2000 sind zuletzt am 15. März 2007 geändert und im Bundesanzeiger 2007; Nr. 115: S. 6 395 veröffentlicht worden. Sie sind am 27. Juni 2007 in Kraft getreten.

Die aktuelle Fassung (im Gesetzestext fettgedruckt) geht auf eine Änderung vom 30. Januar 2007 zurück, sie trat am 30. April in Kraft.

www.g-ba.de/informationen/richtlinien/11 externer Link


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