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Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben
In seiner Sitzung am 25. Januar 2023 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die aktuell geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 2. Februar 2023 vorzeitig aufgehoben wird.

Ab dem 2. Februar 2023 sind Werkstätten für behinderte Menschen damit nicht mehr verpflichtet, die in der Corona-ArbSchV vorgegeben Maßnahmen zwingend umzusetzen. Insbesondere die Vorgaben zum Mindestabstand und zur Maskenpflicht gelten dann nicht mehr.

Trotzdem bleiben Werkstätten weiterhin verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des betrieblichen Infektionsschutzes vorzunehmen. Das gilt nicht nur für eine Infektion mit COVID-19, sondern auch für Grippe und grippale Infekte.

Gerade in der Heizperiode breiten sich Atemwegsinfektionen regelmäßig stark aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt Arbeitgeber*innen daher weiterhin, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen. So können Ansteckungen bei der Arbeit vermieden und krankheitsbedingte Personalausfälle minimiert werden. Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden.

Die Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten finden Sie hier externer Link.

Die arbeitsmedizinische Empfehlung des BMAS zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten finden Sie hier externer Link.

Coronavirus-Testverordnung und Infektionsschutzgesetz bleiben bestehen

Die Änderungen der Corona- ArbSchV haben keinen Einfluss auf die aktuelle Coronavirus-Testverordnung. Diese gilt weiterhin bis zum 28. Februar 2023.

Auch die corona-spezifischen Regelungen im Infektionsschutzgesetz bleiben unverändert bis zum 7. April 2023 bestehen.

Werkstätten und Tagesförderstätten müssen daher weiterhin eine*n Beauftragte*n benennen, der bzw. die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Testen und dem Hygienemanagement kümmert („COVID-19-Beauftragte“).

In Tagesförderstätten gelten weiterhin die besonderen corona-spezifischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nach § 28b IfSG.


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