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Wegfall von weiteren Coronaschutzmaßnahmen in Tagesförderstätten
Aufgrund der sich abschwächenden Pandemiewelle hat die Bundesregierung weitere Corona-Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesetzt, hiervon sind auch Tagesförderstätten umfasst.

Bis zum 7. April 2023 gilt in Tagesförderstätten nur noch eine Maskenpflicht für Besucher*innen.

Die seit dem 1. Oktober 2022 geltenden Testpflichten für Personal und Besucher*innen von Tagesförderstätten sind seit dem 1. März 2023 vollständig ausgesetzt.
Auch die Refinanzierung von Testungen nach der Corona-Testverordnung ist mit dem 28. Februar 2023 ausgelaufen.

Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske betrifft ab dem 1. März 2023 nur noch Besucher*innen in Tagesförderstätten. Das Personal und die Menschen mit Behinderungen, die in der Tagesförderstätte betreut werden, sind damit nicht mehr von der FFP2-Maskenpflicht betroffen.

Die Verordnung des Bundeskabinetts zur Anpassung der Regelung im Infektionsschutzgesetz finden Sie hier. externer Link


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