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Virtuelle Werkstattarbeitsplätze
Die Caritas Werkstätten in Trier richten „virtuelle Werkstattarbeitsplätze“ ein. Sie sollen eine Alternative für die Förderung einer möglichst betriebsnahen Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb der Werkstatt bilden. Frühere Modellvorhaben, wie die Arbeitsweltbezogenen Integrationsmodelle (AIM) in Rheinland-Pfalz haben gezeigt, daß ausgelagerte Arbeitsplätze und Außenarbeitsgruppen zusätzliche Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation eröffnen. Das Arbeiten in Betrieben der Erwerbswirtschaft vermittelt berufliche Realität und stärkt das Gefühl der Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Die Errichtung „virtueller Werkstattarbeitsplätze“ verfolgt als zusätzliches Ziel die Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen. Außerdem soll die Kooperation mit Wirtschaftsunternehmen dauerhaft verstärkt werden. So erhalten die Beschäftigten mehr Wahlmöglichkeiten, eine paßgenauere Hilfe bei der Eingliederung in das Arbeitsleben und eine bessere Förderung beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die „virtuellen Werkstattplätze“ als „virtuelle Werkstatt“ nach § 142 SGB IX anerkannt. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen stimmte der Durchführung des Projektes zu. Alle übrigen Vorschriften des Werkstättenrechts (auch die zur Sozialversicherung) behalten ihre Gültigkeit.

Der Personenkreis ist grundsätzlich der gleiche, der in Werkstätten Aufnahme findet. Zusätzlich muß bei den Kandidaten aber zu erwarten sein, daß durch geeignete Maßnahmen der Übergang in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erreicht werden kann. Die Beschäftigten müssen die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII (wesentliche Behinderung) erfüllen. Sie sollen in einer gewissen Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Zudem sollen sie im Einzugsgebiet der Werkstätten wohnen.

Die Finanzierung der Leistungen nach § 40 SGB IX bzw. § 102 SGB III durch die BA und die Eingliederungshilfe nach Maßgabe der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII durch den überörtlichen Träger sind gewährleistet. Im Kostensatz ist jedoch kein Investitionsbetrag enthalten.

Die virtuellen Werkstatplätze entstehen in Betrieben oder Dienststellen der öffentlichen Verwaltung. Im Regelfall handelt es sich um einen den Fähigkeiten und Neigungen des Beschäftigten entsprechenden Einzelarbeitsplatz. Ausnahmsweise kann eine Beschäftigung auch in Außenarbeitsgruppen durchgeführt werden. Die Gestaltung des Arbeitsplatzes wird mit den Betrieben vertraglich geregelt. Dabei geht es vor allem darum, die bereitgestellten Arbeitsplätze nicht bestimmten Auftragsschwankungen zu unterwerfen, wie dies sonst bei ausgelagerten Arbeitsplätzen üblich ist. Denn Ersatzarbeitsplätze in der Werkstatt gibt es nicht.

Die Werkstatt stellt das Personal zur Betreuung und Förderung der Beschäftigten. Für die Gesamtleitung des Projektes mit 30 Plätzen sind dies ein Sozialarbeiter sowie 2,5 Fachkraftstellen zur Arbeits- und Berufsförderung, die die fachlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung erfüllen müssen. Zusätzlicher personeller Bedarf muß über die Grund- und Maßnahmepauschale finanziert werden.

Zwischen dem Werkstattträger, dem Beschäftigungsgeber und dem Beschäftigten wird nach einer Probezeit ein Vertrag geschlossen. Darin sind auch Regelungen über das Weisungsrecht, die Arbeitszeiten und eine leistungsabhängige Vergütung festgelegt. Die Beschäftigten schließen zudem einen Werkstattvertrag mit dem Werkstatträger und unterliegen dem Direktionsrecht der Caritas Werkstätten. Dieser Vertrag bestimmt das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis. Die Beschäftigung fällt deshalb nicht unter die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Vor Abschluß einer Kooperationsvereinbarung und vor Beginn einer Maßnahme oder einer Beschäftigung bei einem Kooperationsbetrieb muß der Fachausschuß eine Empfehlung an den zuständigen Kostenträger aussprechen. Nach Beginn der Maßnahme wird der Fachausschuß regelmäßig über den Verlauf und die festgestellten Ergebnisse unterrichtet. Er wird darüber hinaus dann beteiligt, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet oder in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt wird.


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