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Erhöhung des Mehrbedarfs beim Mittagessen im Jahr 2026 beschlossen
In seiner Sitzung am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat der Sechszehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu.
Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Die Höhe der Sachbezüge gibt die Höhe des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b SGB XII vor.
Im Jahr 2026 wird der Mehrbedarf pro Arbeitstag 4,57 Euro betragen.
Mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 an die für die Grundsicherung zuständigen Leistungsträger hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine pauschale Berechnung des monatlichen Anspruches für den Mehrbedarf empfohlen. Auf Basis der mit diesem Schreiben festgelegten Berechnungsgrundlage ergeben sich für das Jahr 2026 folgende Pauschalen:
Den Text der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung finden Sie hier.
Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Die Höhe der Sachbezüge gibt die Höhe des Mehrbedarfs für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b SGB XII vor.
Im Jahr 2026 wird der Mehrbedarf pro Arbeitstag 4,57 Euro betragen.
Mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 an die für die Grundsicherung zuständigen Leistungsträger hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine pauschale Berechnung des monatlichen Anspruches für den Mehrbedarf empfohlen. Auf Basis der mit diesem Schreiben festgelegten Berechnungsgrundlage ergeben sich für das Jahr 2026 folgende Pauschalen:
| bei einer 5-Tage-Arbeitswoche: | 19 Arbeitstage pro Monat x 4,57 € = 86,83 € |
| bei einer 4-Tage-Arbeitswoche: | 15 Arbeitstage pro Monat x 4,57 € = 68,55 € |
| bei einer 3-Tage-Arbeitswoche: | 11 Arbeitstage pro Monat x 4,57 € = 50,27 € |
| bei einer 2-Tage-Arbeitswoche: | 8 Arbeitstage pro Monat x 4,57 € = 36,56 € |
| bei einer 1-Tages-Arbeitswoche: | 4 Arbeitstage pro Monat x 4,57 € = 18,28 € |
Den Text der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung finden Sie hier.


