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Neugefaßter Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO)
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 02.01.2008 (BStBl I  S. 26) auch bei der Definition von Werkstätten verändert. Damit ist die 10-Prozent-Wertschöpfungsquote in den AEAO übernommen worden.

AEAO zu § 68 AO – einzelne Zweckbetriebe (hier: „Werkstatt für behinderte Menschen“)

In Nr. 5 wird der Begriff „Werkstatt für behinderte Menschen“ unter Bezugnahme auf § 136 SGB IX definiert. Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen sind grundsätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft werden, die von Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind. Eine Herstellung ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt mehr als 10% des Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der Werkstatt auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt insoweit ein gesonderter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Ebenso wurde für Vereine, Stiftungen Betriebe gewerblicher Art von juristitischen Personen öffentlichen Rechts und geistlichen Genossenschaften Als Anlage 1 zu § 60 eine Mustersatzung beigefügt, die hier heruntergeladen werden kann.


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