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Abschläge bei Erwerbsminderungsrente sind rechtens
Bereits im vergangenen Jahr wies die BAG WfbM auf die Praxis der Rentenversicherungsträger hin, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr Rentenabschläge von bis zu 10,8 Prozent vornehmen. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) stellte nun in einem am 14.08.08 veröffentlichten Urteil fest, daß es eine „ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage“ für diese Praxis gebe.

Damit widerspricht der 5a. Senat des BSG einer Entscheidung des 4. Senat des BSG vom 16.05.06. Während der 5a. Senat erklärte, er halte solche Rentenabschläge für rechtmäßig, hatte der 4. Senat darin einen Verstoß gegen Gesetz und Verfassung gesehen und die Minderung der Renten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für rechtswidrig erklärt. Daraufhin hatten die BAG WfbM und andere Verbände den Werkstattbeschäftigten empfohlen, gegen diese Praxis Widerspruch einzulegen.

Die Richter des 5a. Senats teilen die Rechtsauffassung des 4. Senats nicht. Die insoweit maßgebliche Vorschrift in § 77 SGB VI sei als Berechnungsregelung zu verstehen, bei der es nicht auf das tatsächliche Erreichen des 60. Lebensjahres ankomme. Ein Verfassungsverstoß sei nicht zu erkennen. Deshalb sei die generelle Kürzung bei Erwerbsminderungsrenten wie auch bei Hinterbliebenenrenten nicht unzulässig, weder im Hinblick auf Art. 14 Grundgesetz noch im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz. Altersrentner müßten bei früherem Renteneintritt wesentlich höhere Abschläge hinnehmen. Daher seien Kürzungen bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen sei, so die Richter.

Mit dem neuen Urteil des 5a. Senats ist die 2001 eingeführte Kürzung der Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten rechtens. Die von der rot-grünen Bundesregierung beschlossene Reform sieht unter anderem Leistungskürzungen von bis zu 10,8 Prozent vor, wenn Invaliden die Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Dem Urteil ging ein jahrelanger Streit auch unter den obersten deutschen Sozialrichtern voraus.

Die Entscheidung des 4. Senats von 2006 war auch von der Rentenkasse nicht anerkannt worden. Ihre Umsetzung hätte Mehrkosten verursacht, die nach Schätzungen zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Euro gelegen hätten.

Bei der Rentenversicherung sind rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren anhängig. Sie sollen zügig zum Abschluß gebracht werden, falls nicht noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden müsse, teilte die Rentenversicherung mit. Der DGB-Rechtsschutz erwägt, den Fall vor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu tragen.

Aktenzeichen: B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 140/07 R


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