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Ausbildungsbonus auch für Integrationsprojekte interessant
Mit der Veröffentlichung im Gesetzblatt am 26. August 2008 hat der Gesetzgeber durch eine Erweiterung des SGB III (§ 421r) einen Ausbildungsbonus für Arbeitgeber geschaffen, die zusätzliche betriebliche Ausbildungen für besonders förderungsbedürftige Menschen anbieten. Damit besteht ein Rechtsanspruch darauf, wie es bereits im Gesetzentwurf vom 20. Februar vorgesehen war. Auch für die Träger von Integrationsprojekten kann dies von Interesse sein.

Der Personenkreis umfaßt Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemeinbildende Schule verlassen haben und die sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen Hauptschulabschluß, einen Sonderschulabschluß oder keinen Schulabschluß haben oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind. Die Ausbildung muß nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung durchgeführt werden. Als zusätzlich bezeichnet der Gesetzgeber eine Ausbildung dann, wenn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse höher als im Durchschnitt der letzten drei Jahre war.

Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis 4.000 - 6.000 Euro, je nach maßgeblicher Ausbildungsvergütung (500 - 750 Euro) und variiert nach Ausbildungsdauer. Er erhöht sich um 30 Prozent zugunsten von schwerbehinderten Auszubildenden (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX). Die Möglichkeit, den Bonus in Anspruch zu nehmen, besteht ab sofort und gilt bis 31. Dezember 2010 (Ausbildungsbeginn).

Der Ausbildungsbonus kann – wenn die Ausbildung noch nicht begonnen hat – bei der jeweiligen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Den Gesetzestext finden Sie im Gesetzblatt www.bgblportal.de externer Link


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