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Insolvenzgeld für Werkstattbeschäftigte?
Seit dem 1. Januar 2009 ist die Insolvenzgeld-Umlage (Umlage U3) ein verpflichtendes Ausgleichsverfahren für alle Arbeitgeber. Ausgenommen von dieser Regelung sind:
  • Privathaushalte
  • der Bund
  • die Länder
  • die Gemeinden
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
Für die BAG WfbM ist nicht nachvollziehbar, warum nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) Werkstattbeschäftigte bei der Erhebung des Insolvenzgeldes einbezogen werden. So geschehen unter Nr. 3.2.7 (S.11) des Schreibens vom 26. September 2008 zum „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung externer Link vom 30. Oktober 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld“.

Werkstattbeschäftigte sind keinesfalls Arbeitnehmer, wie auch die Werkstätten den Beschäftigten gegenüber keine Arbeitgeber sind. Vielmehr stehen die Beschäftigten zur Werkstatt in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 138 SGB IX). Wesentliche Merkmale des Arbeitsverhältnisses sind im Rehabilitationsverhältnis der Werkstattbeschäftigten nicht gegeben. Damit kann das Arbeitsentgelt Beschäftigten nicht in die Bemessung der Umlage einbezogen werden.

Alle Paragrafen des SGB III, die sich auf das Insolvenzgeld beziehen (§§ 183, 189, 208, 314, 316, 320 324, 327, 358 – 362), gehen davon aus, dass die Insolvenzgeldpflichtigen bzw. Insolvenzgeldumlagepflichtigen in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. gestanden haben.

Insbesondere der geäderte § 358 ff. SGB III spricht in Abs. 2 von Arbeitnehmer|inne|n und Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt für die Bemessung der Umlage zugrunde gelegt wird „oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ zugrunde zu legen wäre. Dieser Nachsatz bezieht sich aber nicht auf „Personen“ allgemein, sondern nur auf Arbeitnehmer|inne|n und Auszubildende.

In Bezug zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung AAG (Umlage 1 „Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ und 2 „Mutterschaftsumlage“) wird diese Annahme bestätigt. Auch dort wurden Werkstattbeschäftigte mit Hinweis, dass es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, von der Umlage ausgenommen.

Zudem ist dem Schreiben der BA zum Insolvenzgeld externer Linkzu entnehmen:

2.2 Arbeitnehmereigenschaft Einen Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben, die im Inland beschäftigt waren …

Auch das nach Punkt 2.4 dieses Schreibens erstattungsfähige (insolvenzgeldfähige) Arbeitsentgelt ist mit dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten vergleichbar. Weiterhin steht in dem Schreiben:

2.6 Gesamtsozialversicherungsbeiträge Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum (siehe Nr. 2.3) rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung.

Die SV-Beträge der Beschäftigten werden jedoch aufgrund des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses und des Leistungsanspruches nach § 138 SGB IX durch die Werkstatt getragen und durch die Kostenträger erstattet.

Auch der Anspruch auf Insolvenzgeld gilt für Arbeitnehmer. Beschäftigte hingegen werden aufgrund ihres Leistungsanspruches auf Beschäftigung bzw. Teilhabe auf die Maßnahme in der Werkstatt nie in die Situation kommen, Insolvenzgeld zu beanspruchen.

Die BAG WfbM wird den Sachverhalt mit den beteiligten Behörden klären.


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