Die Europäische Union hilft. Am 26. Juli 2008 sind neue Vorschriften in Kraft getreten, die Reisenden mit Mobilitätseinschränkungen das Fliegen erleichtern. Behinderten und älteren Menschen sollen beim Abflug, bei der Ankunft und im Transit auf EU-Flughäfen vergleichbare Zugangsbedingungen wie allen anderen Flugreisenden gewährt werden. Diese Bedingungen sind ohne Diskriminierung und Mehrkosten herzustellen.
Der zuständige EU-Kommissionsvizepräsident Antoni Tajani erklärte hierzu: „Die schrittweise Einführung dieser Vorschriften setzt der Diskriminierung ein Ende und ermöglicht behinderten und älteren Flugreisenden die Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfeleistungen. Die neuen Rechte stellen einen erheblichen Fortschritt für das Europa der Bürger dar.“
Europa zählt eine halbe Milliarde Einwohner. Ein Drittel von ihnen ist in der Mobilität eingeschränkt. Das sind hauptsächlich Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen. Zwar schmücken sich zahlreiche Flughäfen und Fluggesellschaften mit dem Zusatz: barrierefrei. Doch umfassende und kostenlose Hilfe ist nicht überall verfügbar. Die nun in Kraft getretenen Vorschriften verbieten es Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern, bei Flügen mit einer europäischen Fluggesellschaft die Beförderung von Fluggästen aufgrund eines „Mobilitätsproblems“ zu verweigern. Dies gilt für Flüge von einem Flughafen der EU oder eines Drittlandes zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats. Ausnahmen davon sind nur unter Sicherheitsgesichtspunkten möglich.
Die europäischen Flughäfen müssen speziell für Menschen mit eingeschränkter Mobilität eine Reihe von Dienstleistungen anbieten, die die gesamte Strecke vom Flughafeneingang bis zur Flugzeugtür umfassen. Wie jeder andere Fluggast auch, müssen diese Menschen alle Flughafeneinrichtungen nutzen können. Das Einsteigen erfolgt vor den anderen Fluggästen unter den bestmöglichen Bedingungen. Bestimmte Dienstleistungen sind kostenlos anzubieten, wie z. B. die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden in der Kabine.
Jeder, der diese Hilfeleistungen benötigt, sollte seine Bedürfnisse allerdings möglichst frühzeitig, mindestens 48 Stunden vor Abflug, anmelden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen im Übrigen eine Stelle einrichten, die für die Durchsetzung dieser Vorschriften auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist. Dort sind auch Beschwerden möglich, falls mit dem Flughafenbetreiber bzw. der betreffenden Fluggesellschaft keine zufriedenstellende Lösung erzielt wird. In Deutschland ist dies das:
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Tel.: +49 - 5 31 - 2 35 51 00
Fax: +49 - 5 31 - 2 35 57 07
E-Mail: fluggastrechte@lba.de
Alle Betroffenen haben so ein rechtliches Druckmittel, wenn ihre Ansprüche nicht erfüllt werden.