
Am 24.04.2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ in Kraft getreten, das für die Bieter eine verschärfte Rügepflicht und kürzere Fristen mit sich bringt. Nach § 107 Abs. 3 GWB hat der Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus den Verdingungsunterlagen oder aus dem Fragen- und Antwortenkatalog ergeben, unverzüglich gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Unverzüglich meint: innerhalb einer Frist von 1-3 Tagen.
Wenn die Vergabestelle der Rüge nicht abhilft, hat sie den Bieter darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Neu ist, dass mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens eine 15-kalendertägige Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer der Bieter, der ins Nachprüfungsverfahren einsteigen möchte, einen Antrag auf das Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einreichen muss.
Nach altem Recht musste sich der Bieter mit der Frage, ob er in ein Nachprüfungsverfahren einsteigen möchte oder nicht, erst innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des sogenannten Informationsschreibens beschäftigen. Dieser § 13 VgV ist weggefallen. Die Vergabestelle musste die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes informieren.
Jetzt muss sich der Bieter schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mit dem Eintritt in ein Nachprüfungsverfahren auseinandersetzen.
Der Link zu den Unterlagen: www.arbeitsagentur.de
