Politik 20.08.09
Unterstützte Beschäftigung: Neue Ausschreibung des REZ Südwest
In den vergangenen Wochen hatten bereits die ersten Regionalen Einkaufszentren (REZ) der Bundesagentur für Arbeit Lose der Unterstützen Beschäftigung neu ausgeschrieben. Nun haben auch das REZ NORD und das REZ SÜDWEST (Stuttgart) neue Ausschreibungen für einige Lose veröffentlicht.

Im Bereich des REZ NORD handelt es sich um fünf Lose in Kiel, Hannover/Celle, Göttingen, Braunschweig und Bremerhaven. Im Bereich des REZ SÜDWEST (Stuttgart) werden ebenfalls fünf Lose neu ausgeschrieben. Dabei handelt es sich um Lose in Aalen, Schwäbisch Gmünd, Karlsruhe, Pforzheim und Ulm.

Die Verdingungsunterlagen stehen im Internet zum Download externer Linkbereit. Die Verdingungsunterlagen und die Antworten des REZ im Fragen-Antwort-Katalog sollten umgehend auf vergaberechtliche Verstöße überprüft werden.

Die neu veröffentlichten Unterlagen sind identisch mit denen der 2. Ausschreibungsrunde aus dem REZ NRW, REZ SÜDWEST, REZ BB/SAT und REZ NORD, die von Ende Juli bis Mitte August ins Netz gestellt wurden. Eine erste Bewertung der teilweise veränderten Verdingungsunterlagen finden Sie hier externer Link.

Am 24. April 2009 trat das „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ in Kraft, das für die Bieter eine verschärfte Rügepflicht und kürzere Fristen mit sich bringt. Nach § 107 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat der Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus den Verdingungsunterlagen oder aus dem Fragen- und Antwortenkatalog ergeben, unverzüglich gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Unverzüglich meint: innerhalb einer Frist von ein bis drei Tagen.

Wenn die Vergabestelle der Rüge nicht abhilft, hat sie den Bieter darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Neu ist, dass mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens eine 15-kalendertägige Frist zu laufen beginnt, innerhalb derer der Bieter, der ins Nachprüfungsverfahren einsteigen möchte, einen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einreichen muss.

Nach altem Recht musste sich der Bieter mit der Frage, ob er in ein Nachprüfungsverfahren einsteigen möchte oder nicht, erst innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des sogenannten Informationsschreibens beschäftigen (§ 13 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge: Die Vergabestelle musste mit diesem Schreiben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden sollte und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Angebotes informieren).

Jetzt muss sich der Bieter schon zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mit dem Eintritt in ein Nachprüfungsverfahren auseinandersetzen.


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