Politik 08.10.09
Neues Jahr, neue Rechengrößen
Das Bundeskabinett hat die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2010 beschlossen. Der Bundesrat hat ihnen am 7. Oktober 2009 zugestimmt. Damit gelten die Rechengrößen ab dem 1. Januar 2010.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Die Vorjahreswerte werden dabei mit der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) im Jahr 2008 fortgeschrieben. Die maßgebende Steigerungsrate im Jahr 2008 beträgt 2,25 Prozent in den alten Ländern und 2,11 Prozent in den neuen Ländern. Ausgangspunkt ist das Durchschnittsentgelt des Vorjahres.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 lag bei 30.625 Euro; für 2010 wurde als vorläufiges Durchschnittsentgelt 32.003 Euro angegeben.

Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten berechnet. Sie wird in der Beschlussvorlage vom Oktober 2009 für das Jahr 2010 auf 2.555 Euro/Monat (West) festgesetzt (2009: 2.520 Euro/Monat), das sind 32.003 Euro im Jahr (2008: 30.240 Euro). Die Bezugsgröße Ost beträgt im Jahr 2010: 2.170 (2009: 2.135) Euro/Monat, also 26.040 Euro im Jahr (2008: 25.620 Euro).

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt jedoch eine einheitliche Bezugsgröße: die "Bezugsgröße (West)", nach § 18 Abs. 4 SGB IV. Nach ihr berechnen sich daher auch einheitlich die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung

Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung


Die neuen monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung betragen im Westen 5.500 Euro/Monat (2009: 5.400); das sind 66.000 Euro im Jahr (2009: 64.800 Euro). Im Osten sind es 4.650 Euro/Monat (2009: 4.550), also 55.800 Euro (2009: 54.600 Euro/Jahr).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende neue monatliche Beträge:

Beitragsbemessungsgrenze (West):6.800 Euro/Monat (2009: 6.650), Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.700 Euro/Monat (2009: 5.600).

Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 49.950 (2009: 48.600) Euro festgesetzt. Diese Grenze ist sowohl Jahresarbeitsentgeltgrenze als auch Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.000 Euro für das Jahr 2008 betragen (2009: 44.100).


Gesamtübersicht: Rechengröße 2010 Alte Bundesländer Neue Bundesländer
1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 32.003 €/Jahr 32.003 €/Jahr
2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.555 €/Monat 2.170 €/Monat
3 davon 80 v. H. (wichtig für RV-Beiträge in Werkstätten) 2.044 €/Monat 1.736 €/Monat
4 Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV)
2.555 €/Monat 2.555 €/Monat
5
davon 20 v. H. (wichtig für die KV in Werkstätten)511 €/Monat
511 €/Monat
6 Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,25 Prozent von Nr. 4; von Werkstattbeschäftigten zu tragen 1,28 €/Monat 1,28 €/Monat
7 Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung 5.500 €/Monat 4.650 €/Monat
8 Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 6.800€/Monat 5.700 €/Monat
9
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) 49.950 €/Jahr 49.950 €/Jahr

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn und -gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Das Durchschnittsentgelt für 2010 ergibt sich, indem der Betrag von 2008 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2007 über dem Durchschnittsentgelt 2006 liegt (Lohnzuwachs von 2007 auf 2008: 2,25 Prozent [West], 2,11 Prozent [Ost]).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen.

Vgl.: www.bmas.de externer Link


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