Politik 08.04.10
Sportrollstuhl kein Grundbedürfnis
Das Landessozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein Anspruch auf einen Sportrollstuhl nicht grundsätzlich besteht. Damit hob es eine Entscheidung des Sozialgerichts in Trier auf. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Allerdings wies das Gericht einen möglichen Weg: der Sozialhilfeträger könne leistungspflichtig sein.

Der 1999 geborene Kläger hat eine spastische Tetraplegie. Von der Krankenkasse hatte er einen Aktivrollstuhl erhalten. Den Sportrollstuhl brauche er für den Sport. Mit einem Sportrollstuhl könne er viel besser mit den anderen Kindern mithalten. Für ihn sei es, als er mit einem ihm von einem anderen Kind ausgeliehenen Sportrollstuhl Sport getrieben habe, ein Erfolgserlebnis gewesen, nicht immer der Letzte zu sein.

Die Kasse lehnte den Sportrollstuhl ab. Die mehrfache Ausstattung mit einem Hilfsmittel sei nur in einem Ausnahmefall möglich, der beim Kläger nicht gegeben sei. Der zusätzlich begehrte Sportrollstuhl betreffe kein Grundbedürfnis nach dem Bundessozialgericht.

Das Gericht stimmte der Krankenkasse zu. Der Sportrollstuhl sei nicht zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung (mittelbarer Behinderungsausgleich) erforderlich. Im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs ist die gesetzliche Krankenversicherung nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung zuständig.

Ein Anspruch ergäbe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher oder im Familienverbund. Würde jede Leistung, welche (auch) der Integration dient, als Grundbedürfnis qualifiziert, würden der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungspflichten auferlegt, für welche nach der Gesetzessystematik des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) der Sozialhilfeträger zuständig ist.

Aus dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ ergäben sich – so das Gericht, keine Gesichtspunkte, die eine weitergehende Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers in derartigen Fällen rechtfertigen könnten. Der Verpflichtung des Übereinkommens, den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen zu erleichtern, habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass im Falle der Bedürftigkeit des Versicherten der Sozialhilfeträger unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rehabilitation leistungspflichtig sein kann (vgl § 56 SGB IX).


<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
"exzellent"-Preise
Die