Arbeitswelt 27.07.10
Die Frist läuft ab
Nach dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 konnten 500 Euro (neuer Freibetrag) für nebenberufliche Tätigkeiten einer Körperschaft mit steuerbegünstigten Zwecken gezahlt werden. So haben viele Vereine pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder gezahlt. Diese Zahlungen – ebenso wie andere pauschale Vergütungen – sind ab 2011 nur noch erlaubt, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich geregelt sind. Die Frist zur Neuregelung der Satzung läuft am 31. Dezember 2010 aus.

Grundsätzlich übt der Vereinsvorstand sein Amt ehrenamtlich – also unentgeltlich – aus, durch entsprechende Satzungsbestimmung kann jedoch eine Vergütung für Vorstände erlaubt werden. Ein Verein, dessen Satzung ausdrücklich eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit festschreibt, verstößt mit Vorstandsvergütungen gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Er kann dann nicht mehr als gemeinnützig behandelt werden. Diese Regelung wurde durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. April 2009 verschärft: Vergütungen für Vorstandstätigkeit dürfen nur dann erfolgen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.

Falls ein gemeinnütziger Verein bisher Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand gezahlt hat, ohne dass in der Satzung eine entsprechende Regelung verankert wurde, hat dies nur dann keine schädlichen Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn
  • die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 Abgabenordnung).
  • die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließt, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. Dabei kann anstelle einer Satzungsänderung ein Beschluss des Vorstandes treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
  • Vereine, die zukünftig Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder zahlen möchten, ihre Satzung bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend anpassen.
Im April 2009 hatte das BMF für die Anpassung der Satzung zunächst eine Frist bis 31. Dezember 2009 gesetzt. Diese Frist wurde in einem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009 (Geschäftszeichen: IV C 4 – S 2121/07/0010) um ein Jahr verlängert. Somit verbleiben jetzt nur noch etwa fünf Monate, um die entsprechenden Schritte einzuleiten.


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