Politik 02.04.04
Sexualstrafrecht unzureichend für Menschen mit Behinderung
Der Bundestag hat bei der Novellierung des Sexualstrafrechts die Grundfälle des Straftatbestandes des Paragraphen 179 Abs. 1 und 2 StGB nicht mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe belegt und damit nicht als Verbrechen eingestuft. "Hier wurde die Chance vertan, die Grundfälle des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach Paragraph 179 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zum Verbrechen heraufzustufen", meldete sich dazu die bayrische Sozialministerin Christa Stewens zu Wort.

Das Mindeststrafmaß bei sexuellem Mißbrauch von widerstandsunfähigen Personen von nur sechs Monaten Freiheitsstrafe mache gerade behinderte Frauen zu "Menschen zweiter Klasse". "Je stärker Frauen durch Behinderungen eingeschränkt sind, desto eher geraten sie in Abhängigkeiten, die nicht selten auch zu sexueller Belästigung oder Gewalt führen. Den hinter der niedrigen Strafbewehrung stehenden Gedanken, daß ein Täter, der Menschen mißbraucht, die keinen Widerstand leisten können, weniger kriminelle Energie aufwendet als ein Täter, der eine sich wehrende Person mißbraucht, halte ich für unerträglich", bekräftigte Stewens.


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