Politik 03.03.11
UN-Konvention als Maßstab für Gesetze und Verordnungen
Die Bundesregierung hat zu den Anfragen der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke zum Thema „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als Maßstab für die Inhalte von Gesetzen und Verordnungen“ Stellung genommen (Bundestagsdrucksache 17/4314vom 28.01.2011).

Die UN-Konvention über die Rechte vom Menschen mit Behinderungen ist seit dem 26.03.2009 geltendes Recht. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP heißt es dazu: „Wir treten für eine tatsächliche Teilhabe vom Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ein. Unser Ziel ist, Rahmenbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen positiv zu gestalten. Voraussetzung hierfür ist u. a. die Barrierefreiheit in allen Bereichen von Schule über Ausbildung bis zum Beruf sowie von Verkehr über Medien und Kommunikationstechnik bis hin zum Städtebau. Politische Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen, müssen sich an den Inhalten der UN-Konvention über die Recht der Menschen mit Behinderungen messen lassen.“

Die Bundesregierung wurde gefragt, welche Gesetzesentwürfe und Verordnungen sie seit Beginn der 17. Wahlperiode beschlossen habe, die Menschen mit Behinderungen direkt oder indirekt betreffen. In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, Politik für Menschen mit Behinderungen sei für sie ein Querschnittsthema.

Jeder Gesetzesentwurf bzw. jede Verordnung werde daraufhin geprüft, ob die Belange behinderter Menschen betroffen sind. Diese Betrachtungsweise entspräche auch dem Inklusionsgedanken, der im Sinne eines „disability-mainstreaming“ von Anfang an das Thema Behinderung bei sämtlichen Aktivitäten und Vorhaben der Bundesregierung berücksichtige.

Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz seien seit Beginn der 17. Legislaturperiode bis zum 31.12.2010 insgesamt 103 Gesetze und 413 Rechtsverordnungen beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Bei diesen Gesetzen und Verordnungen seien Menschen mit Behinderungen, wenn sie nicht direkt benannt werden, immer indirekt betroffen.

Auf die Frage, inwieweit der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in die Reformprozesse miteinbezogen worden war, antwortete die Bundesregierung: „Gemäß § 45 Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen bei allen Vorhaben, die seinen Aufgabenbereich im Wesentlichen und direkt berühren, frühzeitig zu beteiligen. Eine bestimmte Form (etwa durch Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen) in der GGO nicht vorgesehen. In diesem Sinne arbeiten der Beauftragte, sein Arbeitsstab und die Bundesregierung vertrauensvoll zusammen.“

Darüber hinaus seien nach der Geschäftsordnung auch Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise bei Gesetzesvorhaben rechtzeitig zu beteiligen. Daher habe die Bundesregierung die Zivilgesellschaft im Rahmen von Anhörungen, Konsultationen und Anforderung von Stellungnahmen beteiligt. Vor allem im Zusammenhang mit der Erstellung eines Nationalen Aktionsplans zum Umsetzung der UN-Konvention hätten im letzten Jahr zahlreiche Fachtagungen und Gespräche mit Behindertenverbänden stattgefunden. Außerdem erhalte die Bundesregierung täglich eine Vielzahl von Vorschlägen zu den Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen aus der Zivilbevölkerung. Sie stehe im engen Dialog mit den Interessenvertretungen behinderter Menschen und nehme ihre Anregungen und Vorschläge in ihre Arbeit mit auf.

Eine exakte Aufstellung, welche Stellungnahmen von Verbänden oder Bürgerinnen und Bürgern im Einzelnen bei der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen tatsächlich berücksichtigt wurden, könne sie allerdings nicht vorlegen.


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