- Die Neuregelungen zur Dauer des Eingangsverfahrens in § 40 SGB IX: Eine
Dauer von drei Monaten wird zum Regelfall. (neu in Abs. 2). Für die
Weiterbewilligung eines zweiten Jahres im Berufsbildungsbereich greift die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (neu
in Abs. 3).
- Nach § 2 WVO gilt für die Aufgaben des Fachausschusses ab sofort die
Erweiterung, daß eine Stellungnahme bereits vor Aufnahme in die Werkstatt
darüber abgegeben werden muß, "ob der behinderte Mensch ... Leistungen einer
Werkstatt ... benötigt".
- Die Veränderungen in der Abgabenordnung: Als steuerbegünstigte Zweckbetriebe gelten nun unter bestimmten Umständen auch Integrationsprojekte. Die Integrationsbetriebe sind in die Liste der Zweckbetriebe nach § 68 unter Ziff. 3c aufgenommen worden. Die Zweckbetriebseigenschaft gilt, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind."
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (PDF 111 Kb)