Politik 04.11.11
2012 kein Sozialausgleich für Zusatzbeiträge der Krankenkassen
Auch im Jahr 2012 findet kein Sozialausgleich für die individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen statt. Mitglieder der Krankenkassen erhalten keinen Ausgleich wegen finanzieller Überlastung und sind somit den Festsetzungen des individuellen Zusatzbeitrages ihrer Krankenkassen überlassen.

Im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2011 ( Nr. 164, Seite 3810), macht das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2012 beträgt 0 Euro. Er ist die wesentliche Rechengröße beim Sozialausgleich nach § 242b SGB V. In § 242b Absatz 1 Satz 1 SGB V heißt es:

„Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für den Sozialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, so hat das Mitglied Anspruch auf einen Sozialausgleich.“

Folglich findet wie bereits im Jahr 2011 auch im Jahr 2012 kein Sozialausgleich nach § 242b SGB V statt.

Die Pflicht für Arbeitgeber zur neuen GKV-Monatsmeldung (§ 28a Absatz 1 SGB IV) bleibt auch nach der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für 2012 auf 0,00 € bestehen.

Link: http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Publikationen/Ministerium/Bekanntmachungen/Zusatzbeitrag_Kassem_BAnz_164_Amtlich_BMG.pdf externer Link


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