Das gleiche gilt für die Eintragung in die Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer. Dies kann bei Arbeitnehmern, die über Internet erreichbar sind, künftig online erfolgen. Ansonsten muss die Werkstatt für ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehnmerinnen die Lohnsteuerkarte, nach amtlich vorgeschriebenem Muster, in Papierform ausdrucken. Bei dem Papier, das der Arbeitnehmer erhält muss nicht, wie bei der Meldung an das Finanzamt, die Steuernummer des Arbeitgebers angegeben werden.
Quelle: www.steuernetz.de










