Politik 09.05.05
Was ändert sich für Werkstattbeschäftigte mit Einführung des SGB XII?
Zum 1. Januar 2005 löst das neue Sozialgesetzbuch XII zwei bisher gültige Gesetze zur Existenzsicherung ab (bisher: BSHG und GSIG). Es ergeben sich Änderungen:

  1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Diese Form der Existenzsicherung für Werkstattbeschäftigte wird aus dem eigenen Gesetz in das Sozialgesetzbuch XII übergeleitet (§§ 41 bis 42 SGB XII):

    • Beschäftigte, die über 18 Jahre sind und als dauerhaft erwerbsgemindert gelten, müssen einen Antrag beim Sozialamt stellen (bisher war das Grundsicherungsamt zuständig, das nun neue Anträge bereitstellt). Dieser Anspruch entsteht bereits dann, wenn der Fachausschuß zum Aufnahmeantrag für die Werkstatt Stellung genommen hat (neu in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII).
    • Grundsicherung erhalten Beschäftigte, deren Einkommen niedriger ist als die maximal mögliche individuelle Höhe der Grundsicherung, die aus drei Bereichen besteht. Hier ein Beispiel zur Berechnung:

      1. Regelsatz (je nach Bundesland) Haushaltsvorstand (z. B. betreutes Wohnen): 345,00 Euro
      2. Unterkunft/Heizung (Beispiel) 250,00 Euro
      3. Mehrbedarf (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) bei Ausweis mit Merkzeichen G (17%): 58,65 Euro

      Daraus ergibt sich als individueller Grundanspruch (A): 653,65 Euro

    Abgezogen wird jeweils das Einkommen (B):
    - das Arbeitsentgelt bei Werkstattbeschäftigen (z.B.) -150,00 Euro

    Hinzu kommt ein Freibetrag (C),
    für Erwerbstätige auf Basis des individuellen Arbeitsentgeltes (§ 82 Abs. 3 S.2): + 69,84 Euro

    Nicht angerechnet wird das Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro - dieses verbleibt dem Beschäftigten. (E)

    In diesem Beispiel: A - B + C = Grundsicherungsleistung (D)= 573,49 Euro

    Diese Summe steht dem Beschäftigten insgesamt zur Verfügung:
    Grundsicherungsleistung (D) 573,49 Euro
    + Einkommen (Arbeitsentgelt / B) + 150,00 Euro
    + Arbeitsförderungsgeld (AFöG / E)) + 26,00 Euro
    = 749,49 €

  2. Verfügbare Mittel von Heimbewohnern

    Wenn Werkstattbeschäftigte im Heim wohnen, verbleibt ihnen der sogenannte "Barbetrag" zur eigenen Verfügung. Das sind ab Januar 26 % des maßgeblichen Eckregelsatzes - bei 345 Euro Regelsatz ca. 89 Euro gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII. (A). Frei bleibt für Werkstattbeschäftigte das Arbeitsförderungsgeld von 26 Euro. (B). Zudem enthält § 88 Abs. 2 SGB XII eine zusätzliche Regelung für ein Einkommen aus einer "entgeltlichen Beschäftigung"; Werkstattbeschäftigten verbleibt damit ein zusätzlicher Freibetrag, der sich ebenso berechnet wie der Freibetrag für Erwerbstätige im obigen Beispiel (bei 150 Euro Arbeitsentgelt demnach 69,84 Euro) (C)

    Damit verblieben dem Werkstattbeschäftigten im Wohnheim (A + B + C):

    115 Euro zuzüglich 69,84 (laut diesem Beispiel) - zusammen: 184,84 Euro.

  3. Nicht anrechenbares Vermögen

    In der Grundsicherung wie auch in der Eingliederungshilfe steigt der Freibetrag für nicht anrechenbares Vermögen von 2.301 Euro auf 2.600 Euro (VO zur Durchführung von § 90 Abs. Nr. 9 SGB XII).

  4. Unterhalt der Eltern

    Grundsätzlich gilt, daß für den Besuch der Werkstatt keinerlei Einkommen und Vermögen der Beschäftigten einzusetzen ist (§ 92 Abs.2 Nr. 7 i. V. mit § 19 Abs.3 SGB XII).

    § 94 Abs.2 SGB XII regelt den Übergang weiterer Ansprüche auf Unterhaltspflichtige, und zwar von:
    1. 26 Euro monatlich bei Leistungen der Eingliederungshilfe (Ausnahme Werkstattbesuch und ebenso alle Leistungen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1-8 SGB XII, siehe auch >>§ 92 SGB XII, Abs. 1 und 2),
    2. 20 Euro monatlich für den Lebensunterhalt (dies gilt aber bei Erhalt von Grundsicherung nur, wenn die Eltern, Unterhaltspflichtigen über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Bei Heimbewohnern stellt sich darüber hinaus ein ungedeckter Bedarf für Barbetrag und Bekleidung, so daß hier die 20 Euro durch die Unterhaltsverpflichteten zu entrichten sind, wenn die Verpflichteten leistungsfähig sind).

  5. Kostenbeitrag des Beschäftigten für das Mittagessen in der Werkstatt - Regelung bleibt gleich

    Die bisher bereits ins BSHG eingefügte Regelung wurde nach § 92 Abs. 2 SGB XII übertragen:

    Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7... - WfbM und vergleichbare Beschäftigungsstätten - ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes nicht übersteigt.

    Anzumerken ist dabei, daß die Eckregelsätze mit 345 bzw. 276 Euro gegenüber den bisherigen Sätzen ab Januar höher liegen.

    Wir verweisen an dieser Stelle auf die Arbeitshilfen der Lebenshilfe:

    Beratungsmaterial Grundsicherung unter www.lebenshilfe.de/recht/Grundsicherungsozialhilfe und Beratungsmaterial Rechtsfragen in Werkstätten, www.lebenshilfe.de/Arbeit/Allgemeines (Stand Dezember 2004)

    Bitte informieren Sie auch Ihren Werkstattrat über die Inhalte der Änderungen.


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