Personenzentrierte Leistungen
Die DVfR schlägt unter anderem vor, bei der Begriffsklärung zu Wirkung und Wirksamkeit die Rolle von Teilhabezielen mit Blick auf die Ergebnisqualität zu berücksichtigen. Von zentraler Bedeutung sind die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie ihre Ausgestaltung unter Berücksichtigung von § 13 SGB IX und der Vorgaben der International Classification of Functioning, Disability and Health der WHO (ICF). Der Sichtweise und der subjektiven Zufriedenheit der betroffenen Personen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Mit Blick auf Leistungsvereinbarungen sind einheitliche, empirisch gesicherte Maßstäbe für die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen zu entwickeln. Der Eignung von Diensten und Einrichtungen kommt dabei eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Bestimmung von Wirksamkeit zu.
Insgesamt ist festzustellen, dass zur gesetzeskonformen Ausfüllung von „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ weitere interdisziplinäre Forschung erforderlich ist.
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Quelle: www.dvfr.de
