Arbeitswelt 10.05.06
Rentenversicherung und Integrationsprojekte
Beschäftigte, die von einer Werkstatt in ein Integrationsunternehmen gewechselt sind, müssen nach dem gleichen Mindestverdienst rentenversichert werden wie Beschäftigte einer Werkstatt. Sofern deren Arbeitsentgelt nicht mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB VI beträgt, ist für den Rentenversicherungsbeitrag nicht das tatsächliche Entgelt, sondern das fiktive Mindestentgelt zugrunde zu legen. Der Rentenversicherungsbeitrag aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitsentgelt und dem fiktiven Mindestentgelt wird dem Integrationsunternehmen vom Bund nach § 179 Abs. 1 SGB VI erstattet.

Quelle: Regierungspräsidium Stuttgart – Landesversorgungsamt Nov. 2005



<< Zurück Seite drucken Diesen Artikel per Email versenden
Schichtwechsel
Werkstatt ist mehr!
Werkstatt ist mehr
Mehr BAG WfbM-Angebote
FAQs Bildungsrahmenpläne
FAQs zu den harmonisierten Bildungsrahmenplänen
"exzellent"-Preise
Die