Politik 21.06.06
Keine Veränderung der Vergaberichtlinie
Die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (des Bundes) vom 10.05.2001 bleiben in nächster Zeit unverändert. Das teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Anfrage der BAG WfbM mit. Im letzten Jahr wurden im Zusammenhang mit der Angleichung der Richtlinie an Europäisches Recht erste Entwürfe diskutiert, die eine Veränderung bei der Begünstigtenklausel vorsahen. Nicht nur durch die Bundestagswahl wurden die Arbeiten an der Richtlinie aber zurückgestellt.

§ 141 SGB IX ermächtigt die Bundesregierung, eine allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Vergabe öffentlicher Aufträge an Werkstätten zu erlassen. Der Vorteil einer Verwaltungsvorschrift gegenüber der Richtlinie liegt in ihrem Geltungsbereich. Letztere bindet nicht die Länder, sondern nur den Bund, seine Einrichtungen und Sondervermögen.

Vorerst bleibt es daher bei der bisherigen Vergaberichtlinie des Bundes und unterschiedlichen Regelungen der Länder, sofern sie nicht die Richtlinie des Bundes übernommen haben.



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