Arbeitswelt 23.01.20
Ergänzende Angaben im Transparenzregister erforderlich
Am 12. Dezember 2019 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Durch das Änderungsgesetz werden Anpassungen am Geldwäschegesetz (GwG) durchgeführt.

Wer ist betroffen?
Werkstätten sind nur dann davon betroffen, wenn sie zu den Unternehmen gehören, die sich ins Transparenzregister eintragen müssen. Zur Einführung des Transparenzregisters und der damit einhergehenden Eintragungspflicht vieler Werkstätten hatte die BAG WfbM im September 2017 das Werkstatt:Telegramm 7.2017 externer Link an ihre Mitglieder versendet. Sämtliche juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften sowie sogenannte Rechtsgestaltungen wie Trusts und nichtrechtsfähige Stiftungen sind von den neuen Pflichten nach dem GwG betroffen.

Was ist zu tun?
Nach der gesetzlichen Neuerung müssen die betroffenen Werkstätten nun zeitnah ergänzende Angaben zu ihren sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister machen.

Zu ergänzen ist die Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten. Darüber hinaus müssen mitteilungspflichtige Unternehmen dem Transparenzregister unverzüglich mitteilen, wenn
  • sich ihre Bezeichnung geändert hat,
  • sie verschmolzen worden sind,
  • sie aufgelöst worden sind oder  
  • ihre Rechtsform geändert wurde.
Die Angaben sind unter www.transparenzregister.de externer Link zu machen.

Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen für die Mitteilungspflicht. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Mitteilungspflichten ist bußgeldbewährt. Wenn und soweit sich allerdings die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (wie Vereins- oder Handelsregister) ergeben, entfällt eine (nochmalige) Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz. Es empfiehlt sich jedoch, diese noch einmal auf ihre Aktualität und Vollständigkeit zu überprüfen.

Was ist sonst noch neu?
Durch die Neuregelungen muss in Zukunft die registerführenden Stelle den mitteilungspflichtigen Unternehmen Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen in das Transparenzregister geben.

Hinsichtlich der bisher nach § 24 GwG bestehenden Gebührenpflicht für die Führung des Registers gibt es für steuerbegünstigte Vereinigungen nach §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung auf Antrag. Die Unternehmen können dies anhand einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

Die aktualisierten FAQs des Bundesversicherungsamtes, bei dem das Transparenzregister geführt wird, finden Sie hier. externer Link


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