Politik 29.01.20
Das Mittagessen in Werkstätten bleibt umsatzsteuerfrei
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Umsatzsteuerliche Regelungen zum Mittagessen in Einrichtungen der Behindertenhilfe“ bestätigt, dass das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen auch zukünftig umsatzsteuerfrei bleibt.

Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen für die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG anzusehen und damit umsatzsteuerfrei.

Unverändert bleiben auch die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht bei Verpflegungsleistungen gegenüber Mitarbeitern, die diesen gegen (zusätzliches) Entgelt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht werden. Diese Leistungen sind nicht als Bestandteil der Leistungen zur Sozialfürsorge anzusehen und somit umsatzsteuerpflichtig.

Für Werkstätten, die seit dem 1. Januar 2020 Zusatzvereinbarungen zum Mittagessen für Werkstattbeschäftigte und Fachkräfte gleich geregelt haben, bedeutet dies, dass sie gegenüber den Fachkräften die Umsatzsteuer erheben müssen.

Das BMF hat nochmal klargestellt, dass die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen für die Einordnung, ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt, von Bedeutung ist. Es kommt jedoch für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unverändert auf die Voraussetzungen der Abgabenordnung und des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an. Weitere Informationen zum aktuellen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2019 zu Nummer 2 AEAO zu § 68 AO finden Sie hier externer Link.

Hier finden Sie die Kleine Anfrage externer Link der FDP-Bundestagsfraktion und die Antwort des Bundesministeriums für Finanzen externer Link.


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