Das Bundeskabinett hat sich gestern mit zwei Gesetzen befasst, deren abschließende Beschlussfassung für den 15. Mai 2020 erwartet wird:
Dem Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie (Sozialschutzpaket II)
und
dem Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG).
Sozialschutzpaket II
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer*innen wird nach längerer Bezugsdauer auf bis zu 87 Prozent des bisherigen Nettolohns erhöht werden. Daneben sieht das Sozialschutzpaket II Verbesserungen beim Arbeitslosengeld und eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise vor.
COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG
Die für Werkstätten wichtigste Neuerung dieses Gesetzes wird sein, dass für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 der Mehrbedarf für das Mittagessen von Bezieher*innen von Grundsicherung nicht mehr an die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit oder der Versorgung durch die Werkstatt geknüpft sein wird. Damit wird der Mehrbedarf zumindest für diesen Zeitraum in unveränderter Höhe anerkannt, unabhängig davon, wie das Mittagessen eingenommen wird.
Zudem werden dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz (SodEG) Regelungen zum vereinfachten Datenaustausch angefügt werden, die zum einen dazu führen sollen, dass bedürftigen Stelle besser über eventuelle Möglichkeiten der Hilfeleistungen durch einen sozialen Dienstleister informiert werden. Zum anderen sollen mehrere Leistungsträger sich hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs nach Abwicklung der Zuschüsse besser untereinander austauschen können.
Werkstattbeschäftigte und ihr Einkommen müssen abgesichert werden
Leider nicht aufgenommen wurden Regelungen zur Absicherung der Werkstattbeschäftigten. Die Regelungen des SodEG schützen lediglich den Bestand der sozialen Dienstleister für den Fall, dass deren originäre Finanzierung durch die vereinbarten Vergütungen ganz oder teilweise entfällt.
Ist das der Fall, würde dies jedoch für Werkstattbeschäftigte die (zeitweise) Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses bedeuten.
Auch wenn die Vergütungen weiterlaufen, sind Werkstattbeschäftigte nicht vor Einkommenseinbußen geschützt. Weiterhin besteht keine Möglichkeit, bei Ausbleiben oder Verringerung des Arbeitsergebnisses die Werkstattentgelte abzusichern. Die Ertragsschwankungsrücklagen sind vielerorts aufgebraucht oder werden dies bald sein.
Gemeinsam mit Werkstatträte Deutschland hat sich die BAG WfbM daher erneut mit diesem Anliegen an die Politik und ihre Vertreter*innen gewandt und auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.
Den gemeinsamen Brief von Werkstatträte Deutschland und der BAG WfbM finden Sie hier.