Politik 22.04.21
Notbremsegesetz verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben sich auf einheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde beschlossen.

Vorgesehen ist unter anderem eine Ausgangssperre von 22.00 bis 5.00 Uhr, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Das bedeutet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen. Die Angehörigen eines Haushalts dürfen sich in diesen Fällen zudem nur noch mit einem weiteren Menschen treffen. Maximal dürfen fünf Menschen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.

Für Werkstätten besonders relevant sind folgende Punkte:

Ausgangssperre gilt nicht für den Arbeitsweg
Die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr gilt nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IfSG nicht für Wege und Aufenthalte, die der Berufsausübung dienen. Davon sind auch Werkstattbeschäftigte umfasst.

Kantinen bleiben geöffnet
Auch wenn Speise- und Gastronomieangebote nach dem Notbremsegesetz Beschränkungen unterliegen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über den Wert von 100 steigt, sind davon nach dem neuen § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG „Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung“ und „nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen“, wenn deren Betrieb zwingend notwendig ist, ausdrücklich ausgenommen.

Änderungen für die Fahrdienste
§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 IfSG besagt, dass während der geschäftsmäßigen Beförderung von Personen und damit der Tätigkeit der Fahrdienste bei Überschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 100 von den Fahrgästen FFP2- oder vergleichbare Masken zu tragen sind. Die Fahrer*innen müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken tragen. Eine höchstens 50%ige Belegung ist anzustreben. Laut Gesetzesbegründung kommt es dabei maßgeblich auf die Besonderheiten der jeweils betroffenen Lebensbereiche an. Im Falle der Fahrdienste richtet sich dies also nach den konkretisierenden Landesregelungen und Vorgaben der örtlichen Gesundheitsämter.

Die Gesetzesänderung soll insgesamt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag gelten. Derzeit ist das der Fall, allerdings muss der Bundestag dies alle drei Monate bekräftigen.

Je nach Branche und anderen Umständen können auch weitere Regelungen des Notbremsegesetzes Werkstätten betreffen. Den vollständigen Text des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, durch das es zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt, finden Sie hier externer Link.

Weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier externer Link.



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