Arbeitswelt 08.10.25
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen, die nun mit der Bitte um Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet wurde und anschließend zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung gelten. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.

Die Anpassung der Rechengrößen erfolgt gemäß der Einkommensentwicklung. Ab 2026 wird für die Bestimmung aller Rechengrößen nicht mehr zwischen den Westdeutschen und den Ostdeutschen Bundesländern unterschieden, die Werte gelten damit bundesweit einheitlich.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im gesamten Bundesgebiet 5,16 Prozent.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 wurde mit 51.944 Euro angegeben.

Die Bezugsgröße ist von besonderer Bedeutung. Nach ihr werden die Beiträge für die Rentenversicherung in Werkstätten für behinderte Menschen berechnet. In der Rentenversicherung steigt die Bezugsgröße bundesweit auf 3.955 Euro/Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf jährlich 77.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich.

Gesamtübersicht Rechengrößen der Sozialversicherung 2025
 
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
 
51.944,00 € pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1, 2 SGB IV)
 
3.955,00 € pro Monat
davon 80 v. H. (für den RV-Beitrag relevantes fiktives Mindestentgelt, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)
 
3.164,00 € pro Monat
Bezugsgröße für die KV und PV (§ 18 Abs. 1 SGB IV)
 
3.955,00 € pro Monat
davon 20 v. H. (§ 235 Abs. 3 SGB V)
 
791,00 € pro Monat
Zuschlag in der Pflegeversicherung: 0,60 Prozent von Nr. 5; von Werkstattbeschäftigten zu tragen (sofern kinderlos)  4,75 € pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung
 

8.450,00 €

pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung nach § 6 Abs. 7 SGB V
 
5.812,50 € pro Monat
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) 77.400,00 € pro Jahr

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales externer Link


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