Die Bundesregierung prüft derzeit, welche Möglichkeiten für eine Beratung und Unterstützung bei Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX durch rechtliche Betreuerinnen/Betreuer bestehen und wie diese gegebenenfalls vergütet werden können. „Dabei ist das Amt des gerichtlich bestellten – in erster Linie ehrenamtlichen – Betreuers als Interessenvertreter des Betreuten zu respektieren.“
Es sollte nicht durch Vergütungsinteressen des Betreuers beeinflusst werden. Das steht in einer Antwort (
16/9063 
) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (
16/8858 
).