Arbeitswelt 13.11.08
Der Gesundheitsfonds und seine Folgen
Am 1. Januar 2009 wird der neue Gesundheitsfonds in die Praxis umgesetzt. Das hat zur Folge, daß die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt werden. Die Festsetzung wurde von der Bundesregierung in der GKV-Beitragssatzverordnung (GKV BSV) vorgenommen (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 49 vom 31.10.2008). Demnach beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Denn § 1 GKB-BSV lautet wie folgt: „Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.“

Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,9 Prozent und findet sich in § 2 GKV-BSV: „Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,9 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.“

Schon jetzt erklären die Krankenkassen, daß die Beiträge zur Deckung der Kosten zu gering seien. Es ist zu vermuten, daß manche Kasse daher bald von der Möglichkeit des § 242 SGB V Gebrauch machen wird. Danach kann sie von ihren Mitgliedernden einen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ von einem Prozent (bzw. 8 Euro ohne Prüfung der Einnahmen) erheben.

Hier ist unbedingt daran zu erinnern, daß Dank der Intervention der BAG WfbM der kassenindividuelle Zusatzbetrag von Werkstattbeschäftigten zwar erhoben und von den Einrichtungen getragen wird. Er fällt nach § 251 Abs. 2 SGB V aber unter die von den Leistungsträgern zu erstattenden Beiträge. Der entscheidende Absatz im SGB V lautet:

„(6)Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mitglied zu tragen. Für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 (also Werkstattbeschäftigte) oder 8, deren tatsächliches Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 maßgeblichen Mindestbetrag (20 Prozent der Bezugsgröße, zur Zeit 490 Euro) nicht übersteigt, wird der Zusatzbeitrag abweichend von Satz 1 vom Träger der Einrichtung getragen; für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“


In der Begründung (BT 16/4247) heißt es: „Erforderlich ist eine Regelung über Tragung und Erstattung des Zusatzbetrages in den Fällen der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 versicherten Menschen mit Behinderung. Soweit das Arbeitsentgelt dieser Personen den maßgeblichen Mindestbetrag (derzeit 490 Euro) nicht übersteigt, folgen die Regelungen über Tragung und Erstattung des Beitrages den für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII geltenden Regelungen.“


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