Werkstatt und Wirtschaft 13.12.22
Werkstätten haben eine umfassendere Aufgabe als nur die wirtschaftlich verwertbare Produktion. Diese dient dazu, ein Arbeitsergebnis zu erzielen, das als Arbeitsentgelt an die Werkstattbeschäftigten ausgezahlt wird.

Die Werkstattleistung bietet ein ganzheitliches Spektrum aus pädagogischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen.

Von den Umsätzen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit werden die Kosten, die auch in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise bei der Produktion oder der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, abgezogen. Übrig bleibt das sogenannte Arbeitsergebnis. Mindestens 70 Prozent des Arbeitsergebnisses müssen zur Zahlung der Arbeitsentgelte der Werkstattbeschäftigten verwendet werden (§ 12 WVO). Auch gibt es die Vorgabe, eine sogenannte Ertragsschwankungsrücklage zur Zahlung der Arbeitsentgelte für sechs Monate sowie Ersatz- und Modernisierungsinvestitionsrücklagen zu bilden. Um Werkstätten im Wettbewerb mit der Erwerbswirtschaft die Chance einzuräumen, Aufträge, Umsätze und Erträge zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber Nachteilsausgleiche vorgesehen, die Auftraggebern und Endverbrauchern direkt zugutekommen:
  • Die Erwerbswirtschaft kann die Zahlung ihrer Ausgleichsabgabe für die nicht mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzten Plätze verringern, wenn sie Aufträge an Werkstätten vergibt.
  • Arbeitgeber, die durch diese Auftragsvergabe zur Beschäftigung in den Werkstätten beitragen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstätten entfallenden Rechnungsbetrages auf die Höhe der von ihnen zu zahlenden Ausgleichsabgabe anrechnen.
  • Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Werkstätten bevorzugt zu berücksichtigen.
  • Steuerrechtlich gelten die Werkstätten als begünstigte "Zweckbetriebe" und brauchen nur den verringerten Umsatzsteuersatz abzuführen.
  • Zur Sicherung der Beschäftigung und zur Kompensation ihrer Wettbewerbsnachteile berechnen die als gemeinnützig anerkannten und einem Wohlfahrtsverband angehörenden Werkstätten nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit sieben Prozent.
  • Ihr Hauptumsatz, die Vergütungen der öffentlichen Hand für die Eingliederungsleistungen, ist von der Umsatzsteuer befreit.
Werkstätten sind Marktteilnehmer. Ihre Arbeitsergebnisse müssen vermarktbar sein, um aus dem Ergebnis ein Arbeitsentgelt an die Beschäftigten zahlen zu können. Dieses Arbeitsentgelt betrug im Jahr 2021 im Durchschnitt monatlich 212 Euro (inkl. 52 Euro Arbeitsförderungsgeld). Gleichzeitig sieht das geltende Recht vor, dass Werkstätten ein möglichst breites Angebot an unterschiedlichen Arbeitsplätzen vorhalten.

Werkstätten sind in zahlreichen Bereichen wirtschaftlich tätig, zum Beispiel in der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), in der Gastronomie und beim Catering, in der Wäscherei oder im Einzelhandel, bei Montagearbeiten, bei gemeindenahen Dienstleistungen wie Garten- und Landschaftsbau oder auch in Produktion und Verkauf von Eigenprodukten. Vielfach wird die Werkstattleistung im direkten arbeitsweltlichen Kontext von Betrieben, Geschäften oder Gastronomien erbracht. Davon profitieren derzeit ca. 20.000 Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.

Hier erhalten Sie genaue Informationen über den Liefer- und Leistungsumfang der Werkstätten:
  1. Rehadat-Datenbank externer Link beim Institut der deutschen Wirtschaft
  2. Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Norddeutschland eG externer Link
  3. Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Mitte eG externer Link
  4. Genossenschaft der Werkstätten für behinderte Menschen Süd eG externer Link


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